13. März 2024

PGR Grössenkriterien – Anhebung der Schwellenwerte


Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmensgrössen für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2024

Der Landtag hat am 7. März 2024 die Stellungnahme der Regierung Nr. 15/2024 zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personen‐ und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen, abschliessend beraten und die Vorlage einstimmig verabschiedet. Mit der Stellungnahme werden unter anderem die in Art. 1064 PGR für Unternehmen und in Art. 1101 PGR für Konzerne festgelegten Schwellenwerte um circa 25% angehoben. Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Juli 2024. Alle geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre Anwendung finden, deren Geschäftsjahre am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Art. 1064 PGR erhält folgende neue Fassung:

1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. CHF 9.2 Millionen Bilanzsumme;
  2. CHF 18.5 Millionen Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
  3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. CHF 580 000 Bilanzsumme;
  2. CHF 1.16 Millionen Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
  3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. CHF 32.4 Millionen Bilanzsumme;
  2. CHF 64.8 Millionen Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
  3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.

4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.

Hintergrund dieser Neuerung ist die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der EU‐ Kommission vom 17. Oktober 2023, in welcher diese für die Grössenklassen von Unternehmen und Unternehmensgruppen, nach welchen sich die Anwendung der europäischen Rechnungslegungsvorgaben richtet, eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte im Ausmass von 25 Prozent vorschlägt. Aufgrund der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 in der EU hat die EU‐Kommission die betragsmässigen Kriterien für die Bestimmung der Grössenkategorie von Unternehmen überprüft, um den Auswirkungen der Inflation entsprechend begegnen zu können. Die Inflationsrate im Euro‐Währungsgebiet lag im Zehnjahreszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2023 bei 24,3 %. In der gesamten EU betrug sie im selben Zeitraum gar 27,2 %. Aus diesem Grund hielt die Kommission eine inflationsbedingte Bereinigung und Aufrundung der Schwellenwerte von rund 25 % für notwendig.