15. Dezember 2022

COVID-19 Auswirkungen auf die MWST (CH / FL)

Der Blog Eintrag behandelt die Auswirkung von Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen, Finanzhilfen sowie Verzichte auf Darlehenszinsen auf die MWST.

COVID-19-Beiträge sind sämtliche Vorteilszinsen auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlassen und andere Zahlungen, die aufgrund deren gesetzlichen Grundlagen auf COVID-19-Massnahemn beruhen und frühestens ab 1. März 2020 ausgerichtet wurden.

Diese Beiträge sind nicht als Umsatz unter der Ziffer 200 der jeweiligen MWSt-Abrechnung zu deklarieren, sondern unter der Ziffer 910. Sofern bereits Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung nachträglich geändert werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen, Finanzhilfen sowie Verzichte auf Darlehenszinsen vom Bund keine MWST-Folgen wie Vorsteuerkürzungen auslösen.