COVID-19-Beiträge sind sämtliche Vorteilszinsen auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlassen und andere Zahlungen, die aufgrund deren gesetzlichen Grundlagen auf COVID-19-Massnahemn beruhen und frühestens ab 1. März 2020 ausgerichtet wurden.
Diese Beiträge sind nicht als Umsatz unter der Ziffer 200 der jeweiligen MWSt-Abrechnung zu deklarieren, sondern unter der Ziffer 910. Sofern bereits Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung nachträglich geändert werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen, Finanzhilfen sowie Verzichte auf Darlehenszinsen vom Bund keine MWST-Folgen wie Vorsteuerkürzungen auslösen.