Gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) sind im Anhang die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, anzugeben. (Art. 1092 Abs. 2 PGR) Weitere Ausführungen hierzu macht das Gesetz nicht.
In der Rechnungslegungspraxis wird hinsichtlich Ereignissen nach dem Bilanzstichtag unterschieden zwischen solchen, deren Ursache bereits am Bilanzstichtag bestand und solchen, deren auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag eintrat. Dies gilt für positive wie auch negative Ereignisse, welche zwischen dem Bilanzstichtag und der Freigabe der Jahresrechnung durch das zuständige Organ eintreten. Es sind die Art des Ereignisses und eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen offenzulegen. Ist eine Schätzung nicht möglich, ist dies anzugeben. Besteht die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag, so ist das Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig, sofern das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag zusätzliche Informationen dazu erhält. Tritt die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag ein, wird das Ereignis grundsätzlich nicht in der Jahresrechnung erfasst, ist aber im Anhang ausweispflichtig.
Wenn nach dem Bilanzstichtag ein Ereignis stattfindet, das die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt, handelt es sich um eine Ausnahme. In diesem Fall ist es nicht mehr gestattet, die Jahresrechnung anhand von Fortführungswerten zu erstellen.
Nachfolgend sind einige Beispiele von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag sowie deren Behandlung in der Rechnungslegung aufgeführt:
- Wird ein Schuldner oder eine Schuldnerin nach dem Abschlussstichtag zahlungsunfähig, muss für die Forderung eine Wertberichtigung gebildet werden.
- Negative oder positive Prozessentscheide in Verfahren, die vor dem Abschlussstichtag zu laufen begonnen haben, sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
- Entsteht nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor Erstellung der Jahresrechnung an einer bedeutenden Produktionsanlage ein grösserer Elementarschaden, so stellt dies ein offenlegungs-, aber kein buchungspflichtiges Ereignis dar.
- Auch bei negativen Preisentwicklungen nach dem Abschlussstichtag ist das Stichtagsprinzip massgebend, was bedeutet, dass Preisrückgänge auf Gegenständen des Umlaufvermögens der Periode anzulasten sind, in welcher der Rückgang stattfindet. So sind in der neuen Periode entstehende, negative Preisentwicklungen bei Devisen, Wertschriften oder Warenvorräten – letztere unter Vorbehalt der verlustfreien Bewertung – im alten Abschluss nicht zu erfassen, sondern deren finanzielle Auswirkungen ggf. im Anhang offenzulegen.
- Da die Bilanz auf einen Stichtag erstellt wird, ist grundsätzlich die Rechtslage an diesem Tag massgebend. Sollen ausnahmsweise durch vertragliche Vereinbarung gewisse Geschäftsvorfälle noch in alter Rechnung erfasst werden, sind diese in der alten Periode zu valutieren. Der entsprechende Vertrag selbst darf jedoch nicht zurückdatiert werden
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