Bei der Abstimmung vom 25. September 2022 wurden die Änderung des AHV-Gesetzes sowie auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV mittels einer Erhöhung der MWST angenommen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 das Datum für das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Der Normalsatz wird von aktuell 7.7% auf 8.1% erhöht. Der reduzierte Satz von aktuell 2.5% und der Beherbergungssatz von 3.7% werden jeweils um 0.1% auf 2.6% respektive auf 3.8% erhöht.
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.
Aufgrund der MWST-Vereinbarung mit der Schweiz werden auch in Liechtenstein die MWST-Sätze parallel zur Schweiz erhöht.