Prüfung von gemeinnützigen Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen sind im Handelsregister einzutragen und sind grundsätzlich verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bestellen (Art. 552 § 14 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 PGR). Privatnützige Stiftungen sind hingegen nicht generell eintragungspflichtig (Art. 552 § 14 Abs. 4 und 5 PGR). Sofern sie freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstellt sind, sind sie aber ebenfalls zur Bestellung einer Revisionsstelle verpflichtet (Art. 552 § 27 Abs. 1 PGR). Lassen sich diese privatnützigen Stiftungen freiwillig im Handelsregister eintragen, so ist auch die Revisionsstelle einzutragen.
Die Aufgabe als gerichtlich bestellte Revisionsstelle bei der Prüfung einer gemeinnützigen Stiftung ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Stiftung ihre finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt und dass die ihre anvertrauten Mittel effektiv und verantwortungsvoll verwendet werden. Über das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) bis 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Bericht vorgelegt.
Darüber hinaus prüfen wir bei Bedarf Ihre Jahresrechnung nach PGR, Swiss GAAP FER oder IFRS. Eine geprüfte Jahresrechnung stärkt das Vertrauen der Stifter, Gläubiger und anderer Interessengruppen in die Stiftung. Die Bestätigung der Richtigkeit und Genauigkeit der finanziellen Informationen erhöht die Glaubwürdigkeit der Stiftung. Die Prüfung hilft dabei, finanzielle und geschäftliche Risiken aufzudecken und anzugehen. Dies ermöglicht es dem Management, proaktiv Massnahmen zu ergreifen, um potenzielle Probleme zu verhindern oder zu lösen. Es können fundiertere Entscheidungen getroffen werden, wenn sie auf verifizierte finanzielle Informationen zugreifen können. Die Prüfung stellt sicher, dass die Stiftung die gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllt. Dies hilft, rechtliche Konsequenzen und Strafen zu vermeiden.