12. Januar 2023

Steuerrecht – Ertragsbesteuerung von Beteiligungserträgen (LI)

Grundsätzlich gilt eine Ertragssteuerbefreiung sowohl für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen als auch für solche aus Portfoliobeteiligungen. Allerdings wurden seit in Kraft treten des „neuen“ liechtensteinischen Steuergesetzes 2011 diverse Antimissbrauchsbestimmungen ins Gesetz aufgenommen

Bei Dividenden und Kapitalgewinnen aus Beteiligungen an juristischen Personen handelt es sich grundsätzlich um steuerfreie Erträge für Verbandspersonen, die der ordentlichen liechtensteinischen Ertragssteuer unterliegen. Die Ertragssteuerbefreiung gilt sowohl für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen als auch für solche aus Portfoliobeteiligungen. Allerdings wurden seit in Kraft treten des „neuen“ liechtensteinischen Steuergesetzes 2011 diverse Antimissbrauchsbestimmungen ins Gesetz aufgenommen:

Korrespondenzprinzip

Nach dem Korrespondenzprinzip sind Dividenden nicht als steuerfreie Erträge zu qualifizieren, sondern werden als ordentlich steuerbarer Ertrag qualifiziert, wenn die Ausschüttung bei der auszahlenden Gesellschaft als steuerlich abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht werden kann. Die Gesetzesbestimmung ist anwendbar bei einer Beteiligungsquote von mindestens 25%. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen die entsprechenden Dividenden der ordentlichen Ertragssteuer in Höhe von 12.5%.

„Switch-Over-Bestimmung“

Als weitere Anti-Missbrauchsbestimmung wurde im Steuerjahr 2019 die sogenannte „Switch-Over-Bestimmung“ gesetzlich verankert, wobei eine dreijährige Übergangsfrist bis 31.12.2021 zur Anwendung kam für bestehende Strukturen. Ab dem Steuerjahr 2022 gilt die Bestimmung folglich für alle Strukturen.

Dieser Bestimmung unterliegen nur für Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen. Für in Liechtenstein domizilierte Beteiligungen kommt die Bestimmung demzufolge nicht zur Anwendung. Juristische Personen mit statutarischem Sitz im Ausland, die aber aufgrund ihres Ortes der Verwaltung der liechtensteinischen Ertragssteuer unterliegen, gelten als inländische Beteiligungen für Zwecke der Switch-Over-Bestimmung. Zudem sind Beteiligungen mit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht betroffen, sondern nur solche, die mehrheitlich passive Einkünfte generieren.

Als passive Einkünfte gelten Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzvermögen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum sowie Einkünfte aus Finanzierungsleasing, aber auch Gewinnanteile und Kapitalgewinne aufgrund von Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen, welche die Voraussetzungen als niedrigbesteuerte Gesellschaften erfüllen.

Sofern eine Beteiligung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob auf Ebene der Beteiligung eine Niedrigbesteuerung vorliegt. Es sind grundsätzlich sowohl direkte Steuerbelastungen als auch indirekte steuerliche Vorbelastungen – bspw. nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern – zu berücksichtigen, wobei folgende Regelungen basierend auf der Beteiligungsquote anwendbar sind:

  • Im Falle einer Beteiligungsquote von weniger als 25% gilt eine Niedrigbesteuerung als gegeben, wenn der Nominalsteuersatz im Ausland weniger als die Hälfte des inländischen Steuersatzes beträgt. Derzeit somit im Falle von weniger als 6.25%.
  • Bei einer Beteiligungsquote von mindestens 25% hat ein Vergleich der effektiven Steuerbelastung im vergleichbaren Inlandsfall zu erfolgen. Eine Niedrigbesteuerung ist gegeben, wenn die Vergleichsrechnung eine effektive Steuerbelastung von weniger als 50% des Inlandsfalles ergibt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und eine niedrigbesteuerte Beteiligung vorliegt, erfolgt eine Umqualifizierung des steuerfreien Ertrages aus der entsprechenden Beteiligung. Dividenden und Kapitalgewinne werden zum steuerpflichtigen Reinertrag gezählt und unterliegen der ordentlichen Ertragssteuer von 12.5%.

Sofern steuerfreie Erträge geltend gemacht werden, hat der Steuerpflichtige die Nachweispflicht. Entsprechende Nachweise sind mit der Steuererklärung einzureichen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung von ausländischen Tochtergesellschaften vermehrt hinterfragt und der liechtensteinischen Steuerverwaltung nachzuweisen ist.