15. Februar 2023

Zwischendividenden in der Schweiz und in Liechtenstein (CH / LI)

Die Entrichtung von Zwischendividenden aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (Interimsdividenden) ist in der Schweiz mit dem neuen Aktienrecht ab dem 1. Januar 2023 zulässig. In Liechtenstein sind Zwischendividenden bereits seit dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechtes im Jahr 2002 zulässig.

Schweiz
Die neuen Bestimmungen über Zwischendividenden gelten sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das revidierte Aktienrecht erlaubt der Generalversammlung die Ausschüttung von Zwischendividenden unter folgenden Bedingungen:

  • Für das Ausrichten einer Zwischendividende ist die Erstellung eines Zwischenabschlusses zwingend notwendig. Der Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen.
  • Die Zuweisung an die Reserven muss gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, wobei neuerdings auf die zweite Zuweisung (früher in Verbindung mit einer „Superdividende“) verzichtet werden kann.
  • Der Zwischenabschluss ist von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen. Die Prüfungstiefe (eingeschränkt oder ordentlich) richtet sich an die für die jeweilige Gesellschaft geltende Revisionsart.

Auf die Prüfung des Zwischenabschlusses kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter zustimmen und die Forderungen der Gläubiger durch die Ausschüttung nicht gefährdet sind. Gesellschaften mit einem freiwilligen Verzicht auf eine Revisionsstelle (Opting Out) brauchen den Zwischen-abschluss nicht prüfen zu lassen.

Aus dem revidierten Gesetzestext ist weiter zu entnehmen, dass wohl auf die Prüfung des Zwischenabschlusses verzichtet werden kann, jedoch der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotzdem einer Prüfung unterliegt.

Die Fachexperten sind sich hierbei noch unschlüssig. Unsere Berufsverbände sowie auch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) gehen allerdings von einem Wegfall der Prüfung des Antrages über die Verwendung des Bilanzgewinnes aus, wenn auf die Prüfung des Zwischenabschlusses verzichtet wird. Aus unserer Sicht ist dies naheliegend.

Die Ausschüttung von ausserordentlichen Dividenden ist weiterhin möglich. Im Gegensatz zur Zwischendividende ist die Erstellung eines Zwischenabschlusses nicht zwingend. Im Bezug auf die Prüfung des Gewinnverwendungsantrages kann gemäss unserer Einschätzung auf einen Wegfall der Prüfung tendiert werden, da eine Gleichstellung zu den Bestimmungen der Zwischendividende bestehen sollte.

Liechtenstein
Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen und Abschlagszahlungen aus dem laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres sind bereits seit dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechtes im Jahr 2002 zulässig.

Verbandspersonen, welche zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind, dürfen Zwischendividenden nur aufgrund eines Zwischenabschlusses, bestehend aus Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung ausschütten.

Der Gesetzgeber hält fest, dass Zwischendividenden nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.

Es besteht keine Prüfpflicht.