
Am 1. Juli 2026 tritt die PGR-Revision zur Optimierung des Trustrechts in Kraft. Ziel der Revision ist dem Kontrolldefizit in Bezug auf die Tätigkeit des Trustees mit mindestens einem Informationsberechtigten entgegenzuwirken.
Durch die neu gefassten Art. 928a ff. PGR werden dem Informationsberechtigten umfassende Informations- und Auskunftsrechte gewährt. Die Auswahl der entsprechenden Personen liegt – entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs der Privatautonomie – grundsätzlich beim Treugeber. Dieser kann in den Treuhanddokumenten festlegen, ob einzelne oder sämtliche Begünstigte und/oder weitere Beteiligte, etwa ein Beirat (Protektor) oder eine Revisionsstelle, als Informationsberechtigte eingesetzt werden sollen. Für bereits bestehende Trusts sehen Übergangsregelungen vor, wie der Informationsberechtigte zu bestimmen ist. Ist der Treugeber verstorben und lässt sich sein Wille anhand vorhandener Urkunden nicht mehr ermitteln, bestellt das Aufsichtsgericht auf Antrag des Trustees eine unabhängige Revisionsstelle als Informationsberechtigte.
Im Rahmen der Revision des Trustrechts hat Regierung am 24. Februar 2026 eine Abänderung der Steuerverordnung (SteV) verabschiedet. Diese überträgt das im Stiftungsrecht bereits etablierte Aufsichtsregime auf gemeinnützige Treuhänderschaften: Sie unterstehen künftig der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (bisher: Stiftungsaufsichtsbehörde) und sind – analog zu gemeinnützigen Stiftungen – verpflichtet, eine vom Landgericht bestellte unabhängige Revisionsstelle beizuziehen, die jährlich die Verwaltung und Verwendung des Treuhandvermögens prüft. Diese neue Revisionsstellenpflicht wird entsprechend in der SteV verankert. Darüber hinaus sind Anträge und Unterlagen zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit künftig ausschliesslich bei der Steuerverwaltung einzureichen. Die bisherige Möglichkeit zur Einreichung beim Amt für Justiz hatte in der Praxis kaum Bedeutung und soll zur Vermeidung von Verzögerungen entfallen.
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