Übernahme Kontrollorganfunktionen
Eine Revisionsstelle kann als Kontrollorgan im Sinne von Art. 552 § 11 PGR bei einer privatnützigen Stiftung bestellt werden.
Das Kontrollorgan überwacht die Tätigkeiten und Entscheidungen des Stiftungsvorstands (Stiftungsrat), um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit der Stiftungssatzung und den geltenden Gesetzen stehen. Dies umfasst die Überwachung der Mittelverwendung und die Einhaltung der satzungsmässigen Ziele. Zusätzlich bestehen umfassende Mitteilungspflichten im Falle des Vorliegens von Tatsachen, welche den Bestand der Stiftung gefährden (Mitteilung an das Gericht und an die Begünstigten). Eine geprüfte Mittelverwendung stärkt das Vertrauen der Stifter und Begünstigten der Stiftung.
Wir verfügen über die erforderliche Erfahrung, um die hohen Anforderungen an die Funktion als Kontrollorgan zuverlässig und fachkundig zu erfüllen. Unabhängig und objektiv nehmen wir uns Ihrer Angelegenheiten an und legen dabei grossen Wert auf Transparenz, Kosteneffektivität und Nutzen.