
GWG-pflichtige Finanzintermediäre müssen sich grundsätzlich selbst einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) unterstellen oder direkt der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Unterstellung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Betroffenen aktiv beantragt werden. Ohne entsprechende Unterstellung darf die Tätigkeit als Finanzintermediär nicht ausgeübt werden.
Eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) ist eine von der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anerkannte Organisation, die Finanzintermediäre im Bereich der Geldwäschereibekämpfung beaufsichtigt. Sie stellt sicher, dass ihre angeschlossenen Mitglieder die Vorschriften des Geldwäschereigesetzes (GwG) einhalten.
Zu den Aufgaben einer SRO gehören insbesondere der Erlass von Reglementen zur Umsetzung der GwG-Vorschriften, die Prüfung der angeschlossenen Finanzintermediäre sowie die Überwachung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten. Bei Verstössen kann die SRO entsprechende Massnahmen ergreifen. Zu den grösseren SRO in der Schweiz gehören beispielsweise die VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, die SRO PolyReg sowie die SRO des Schweizerischen Treuhänderverbands EXPERTsuisse. Diese Organisationen beaufsichtigen jeweils eine Vielzahl von Finanzintermediären
