
Neues Transparenzregister – Meldepflicht ab 1. Oktober 2026
Am 1. Oktober 2026 trat das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Es schafft ein zentrales, staatlich geführtes Register, in dem hinterlegt ist, welche natürlichen Personen eine Schweizer Gesellschaft tatsächlich kontrollieren.
Bisher mussten Gesellschaften ihr Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten selbst führen (Art. 697l und 790a OR). Diese dezentrale Lösung wird mit dem Inkrafttreten des TJPG abgelöst. Die bestehenden Verzeichnisse sind unverändert während zehn Jahren aufzubewahren. Darüber hinaus muss das Aktienbuch bzw. Anteilbuch weiterhin gepflegt werden.
Geführt wird das Register vom Bundesamt für Justiz. Gemeldet wird über die elektronische Plattform des Bundes. Die Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anstatt dem Transparenzregister dem zuständigen kantonalen Handelsregisteramt melden, wenn sie eine Tatsache ins Handelsregister eintragen lässt, sofern sie bestätigt, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind (Art. 11 TJPG).
Die Schweiz setzt mit dem TJPG die zentrale Empfehlung der Financial Action Task Force um, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen zu erschweren.
Einsicht in das Transparenzregister haben nur gesetzlich berechtigte Stellen, etwa Steuer- und Strafverfolgungsbehörden sowie Banken, Vermögensverwalter und weitere Finanzintermediäre im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Für Dritte wie beispielsweise Geschäftspartner, Wettbewerber oder die Öffentlichkeit besteht kein Zugang.
register
Bundesamt für Justiz
Welche Unternehmen sind meldepflichtig?
Zur Meldung verpflichtet sind die folgenden Gesellschaften einzeln:
Welche Rechtsformen sind ausgenommen?
Vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen sind unter anderem:
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?
Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich kontrolliert. Das TJPG kennt dafür drei Wege.
Die 25-Prozent-Schwelle: Wer direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, gilt als wirtschaftlich berechtigt. Für den Umfang genügt das Band – 25 bis 50, über 50 bis 75 oder über 75 Prozent, eine exakte Prozentzahl verlangt das Gesetz nicht.
Kontrolle auf andere Weise: Erfasst ist, wer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans ernennen oder abberufen kann, ein Veto bei Beschlüssen über Zweck, Geschäftsführung, Strategie, Budget, Investitionsplanung oder Finanzierung hat oder Entscheidungen über Gewinnausschüttungen bewirken kann. Ausgeübt wird die Kontrolle über Verträge mit Aktionären, Optionen und Wandelanleihen, Statutenbestimmungen, Vertretungs- und Treuhandverhältnisse oder Beziehungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 3 TJPV).
Ersatzregel: Lässt sich keine Person nach den vorgenannten beiden Kriterien bestimmen, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt.
Bei mehrstufigen Strukturen ist die Kette bis zur natürlichen Person zurückzuverfolgen. Eine indirekte Beteiligung begründet eine Kontrolle, wenn sie mehr als 50 Prozent der zwischengeschalteten Rechtseinheit umfasst und diese ihrerseits mindestens 25 Prozent an Ihrer Gesellschaft hält (Art. 2 TJPV). Die Quoten werden dabei nicht multipliziert.
Folgendes Beispiel veranschaulicht eine Meldung bei mehreren Stufen: Person A hält 30% an einer Holding B. Diese hält wiederum 51% an einer Tochtergesellschaft C. Die Tochtergesellschaft C muss Person A als wirtschaftlich berechtigte Person mit 25 – 50% melden.
Was ist zu tun?
Was ist zu melden?
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Plattform EasyGov: www.easygov.swiss
Hierfür ist eine vorgängige Registrierung bzw. Freischaltung des Zugangs erforderlich. Da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nehmen kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Registrierung.
Welche Fristen gelten?
Für bestehende Unternehmen gelten unterschiedliche gesetzliche Übergangsfristen:
| Gesellschaft | Übergangsfrist | Frist endet am |
|---|---|---|
| AG mit ordentlicher Revisionspflicht | 3 Monate | 31.12.2026 |
| Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht | 4 Monate | 31.01.2027 |
| AG ohne ordentliche Revision | 5 Monate | 28.02.2027 |
| Übrige Gesellschaften und juristische Personen | 6 Monate | 31.03.2027 |
| Ausländische Gesellschaften mit Schweiz-Bezug | 6 Monate | 31.03.2027 |
AG mit ordentlicher Revisionspflicht
Unsere Empfehlung
Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
AG ohne ordentliche Revision
Übrige Gesellschaften und juristische PersonenAusländische Gesellschaften mit Schweiz-Bezug
Wir empfehlen, die erstmalige Meldung bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzunehmen.
Zu beachten ist: Bei einer Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026 und vor der ersten Meldung läuft die Frist für die erstmalige Meldung einen Monat ab dieser Änderung. Für Neugründungen gilt eine Frist von einem Monat ab Handelsregistereintrag.
Stiftungen und Vereine
Stiftungen und Vereine sind nicht selbst meldepflichtig. Halten sie aber eine Beteiligung an einer meldepflichtigen Gesellschaft, ist ihre Kontrollstellung bei der Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Personen einzubeziehen. Entscheidend ist, welche natürlichen Personen die Gesellschaft letztlich kontrollieren. Je nach Struktur und tatsächlichen Verhältnissen kann diese Prüfung komplex sein.
Verantwortung und Sanktionen
Verantwortlich für die korrekte Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Die Ausführung kann intern oder an Dritte delegiert werde. Die Verantwortung bleibt jedoch beim obersten Organmitglied. Vorsätzliche Verstösse können mit Bussen bis CHF 500’000 geahndet werden. Bei wiederholten Verstössen kann die Kontrollstelle des Schweizerischen Transparenzregister, das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, zudem die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betroffenen Anteilsinhaber suspendieren und im äussersten Fall die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anordnen.
CHF 500’0001
Wie können wir Sie unterstützen?
Gerne begleiten wir Sie bei der Prüfung Ihrer Strukturen, der Identifikation und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie bei der Erfüllung Ihrer Meldepflichten nach TJPG. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Justiz: www.transpareg.admin.ch
