11. März 2025

Amtszeit Revisionsstelle vs. Verwaltungsrat

Wann endet die Amtszeit der Revisionsstelle in der Schweiz?

Gemäss BGE 4A_387/2023 vom 2. Mai 2024 endet die Amtszeit der Revisionsstelle bei einer ausgebliebenen Generalversammlung oder fehlenden Genehmigung der Jahresrechnung nicht nach sechs Monaten, sondern verlängert sich automatisch bis zur nächsten Generalversammlung.

Zu beachten ist, dass die Amtsdauer der Revisionsstelle nicht an das Kalenderjahr, sondern an die Genehmigung der Jahresrechnung gebunden ist. Sie beginnt mit einer ordentlichen Generalversammlung und endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung (Art. 730a Abs. 1 Satz 2 OR).

Das Bundesgericht entschied bereits 1936, dass sich die Amtszeit der Revisionsstelle bei fehlender Generalversammlung automatisch verlängert (BGE 86 II 171 E. 1).

Im Gegensatz zum Verwaltungsrat, der für eine bestimmte Periode gewählt wird, ist die Revisionsstelle grundsätzlich in erster Linie für eine bestimmte Handlung gewählt, nämlich die Prüfung der Jahresrechnung.

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