
In Liechtenstein wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 ein neues, umfassendes System für Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit eingeführt. Zusammengefasst ergeben sich folgende Regelungen:
Mutterschaft
Anspruch auf Freistellung von 20 aufeinanderfolgende Wochen, wovon mind. 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen
Arbeitnehmerin hat den Anspruch bei der Familienausgleichskasse (FAK) anzumelden, alternativ auch durch den Arbeitgeber möglich
Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 80% des letzten vor der Niederkunft bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 148‘200.-)
Familienausgleichskasse (FAK) überweist das Mutterschaftsgeld direkt an den Arbeitgeber; dieses wird dann dem Arbeitnehmer weitergeleitet
Vaterschaft
Anspruch auf Freistellung von 2 aufeinanderfolgende Wochen, welche ab der Niederkunft innerhalb der ersten 8 Lebensmonate des Kindes bezogen werden müssen
Arbeitnehmer hat den Anspruch bei der Familienausgleichskasse (FAK) anzumelden, alternativ auch durch den Arbeitgeber möglich
Höhe des Vaterschaftsgeldes beträgt 80% des letzten vor der Niederkunft bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 148‘200.-)
Familienausgleichskasse (FAK) überweist das Vaterschaftsgeld direkt an den Arbeitgeber; dieses wird dann dem Arbeitnehmer weitergeleitet
Übergangsregelung: Bei jedem Kind, das im Jahr 2025 geboren ist und am 01.01.2026 nicht älter als 8 Monate ist, beginnt am 01.01.2026 eine 8-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Vaterschaftszeit
Elternzeit
Jeder Elternteil hat zusätzlich Anspruch auf bis zu vier Monate Elternzeit, davon werden zwei Monate durch die Familienausgleichskasse (FAK) vergütet
Die Elternzeit kann in Vollzeit bezogen werden; Eine Aufteilung in Teilzeit, in Tage oder Stunden ist ebenso möglich
Frist für den Bezug: ab Niederkunft bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
Anspruch auf Freistellung, wenn die Elternteile mehr als sechs Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren
Elternteil hat den Anspruch bei der Familienausgleichskasse (FAK) anzumelden, alternativ auch durch den Arbeitgeber möglich; Der Arbeitgeber bestätigt in jedem Fall gegenüber der FAK den Beginn und die Dauer der Elternzeit
Höhe des Elterngeldes beträgt 100% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatslohnes (der letzten 12 Monate vor der Niederkunft), jedoch max. CHF 4‘900.- pro Monat
Familienausgleichskasse (FAK) überweist das Elterngeld direkt an die Elternteile
Übergangsregelung: Elternzeit kann für Kinder mit Jahrgang 2023 bis Ende Dezember 2026 bezogen werden.
Unsere Fachspezialistinnen stehen Ihnen für konkrete Anliegen oder Fragen gerne zur Verfügung:
Frau Lara Eberle, Mandatsleiterin Buchhaltung
Frau Saraina Simeon, Mandatsleiterin Buchhaltung