
Neues Verfahren beim Eintreiben von offenen Steuerschulden und AHV-Beiträgen in der Schweiz
Missbräuchliche Konkurse verursachen jedes Jahr Schäden in dreistelliger Millionenhöhe.
Nicht selten wurde das Konkursrecht dazu missbraucht, um sich gewissen Verpflichtungen zu entziehen. Bisher hatten Schuldner bei der Betreibung auf Pfändung rund ein Jahr Zeit, ihre Schulden zu begleichen, bevor ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde. Der Verlust galt für die Gläubiger trotzdem als realisiert, weil sich die finanzielle Lage der Gläubiger in der Regel nicht so schnell bessert.
Seit dem 1. Januar 2025 werden offene Sozialversicherungsbeiträge der AHV und Steuerausstände via Betreibung auf Konkurs eingefordert bei Schuldnern, welche im Handelsregister eingetragen sind. Bei der Betreibung auf Konkurs müssen Schuldner die geschuldeten Beträge in einer wesentlich kürzeren Frist begleichen. Unternehmen und Selbständigerwerbende, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, erhalten vom Gericht eine letzte Möglichkeit, ihre offenen Rechnungen zu begleichen (im Normalfall 3 Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist). Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Betrieb geschlossen und das Konkursverfahren eröffnet.
Zudem sollen Betriebsinhaber/-innen, die öffentlich-rechtliche Schulden chronisch nicht bezahlen, ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr weiterführen können, auch nicht in einer neuen Unternehmung.
Dies wird erreicht, indem eine Brücke zwischen dem Strafrecht und dem Handelsregisterrecht entsteht. Ein Tätigkeitsverbot, das im Strafregister eingetragen ist, wird künftig den Handelsregisterämtern mitgeteilt. Bei Verurteilung infolge eines Fehlverhalten bei der Geschäftsführung bzw. beim Konkurs kommt es zu einer Strafanzeige. Erfolgt eine Verurteilung (Tätigkeitsverbot) erhält das Handelsregisteramt Kenntnis davon. Die Folgen sind entweder die Verweigerung des Handelsregistereintrages von verurteilten Personen bei Neugründungen, oder die Anordnung der Löschung bereits bestehender Einträge im Handelsregister.