
Bei Aktiengesellschaften erstellt der Verwaltungsrat zu Handen der Generalversammlung einen Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns. Bei der Verrechnung von Verlusten kommt Art. 674 OR zur Anwendung. Daraus abgeleitet ergibt sich folgende Reihenfolge der Verlustverrechnung:
a. mit dem Gewinnvortrag
b. mit den freiwilligen Gewinnreserven
c. mit der gesetzlichen Gewinnreserve
d. mit der gesetzlichen Kapitalreserve
Anstelle der Verrechnung mit den „c. gesetzlichen Gewinnreserven“ und „d. gesetzlichen Kapitalreserven“ können verbleibende Verluste auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Eine Verrechnung mit dem „a. Gewinnvortrag“ und/oder den „b. freiwilligen Gewinnreserven“ ist zwingend notwendig. Es braucht bei beiden Fällen keinen Generalversammlungsbeschluss für die Verrechnung von Verlusten. Die Verrechnung kann erst im Folgejahr erfolgen, weil der Jahresverlust/Jahresgewinn als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen ist. Zudem ist die Jahresrechnung vorgängig von der Generalversammlung zu genehmigen.
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