2. Oktober 2026

Verlustverrechnung in Liechtenstein

Verlustverrechnung in Liechtenstein, was gilt?

Im letzten Fachbeitrag haben wir über die ab 1. Januar 2028 geltende Verlängerung der steuerlichen Verlustverrechnung in der Schweiz von 7 auf 10 Jahre berichtet. Doch wie ist die Verlustverrechnung in Liechtenstein geregelt?

Unternehmen und selbständig Erwerbstätige können steuerliche Verluste grundsätzlich unbegrenzt in die Folgejahre vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen.

Wichtig:

  • Pro Jahr können grundsätzlich maximal 70% des steuerpflichtigen Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
  • 30% des Gewinns bleiben damit steuerbar, auch wenn noch Verlustvorträge vorhanden sind.
  • Nicht verrechnete Verlustvorträge können zeitlich unbefristet in die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerade die 70-%-Begrenzung kann in bestimmten Konstellationen zu einer unerwarteten Steuerbelastung führen.

Ein Beispiel:

Aktivdarlehen in Fremdwährung
• Buchführung in CHF
• Darlehensbetrag: EUR 10 Mio.
• Rückzahlung in EUR
• Historischer Umrechnungskurs bei Einbuchung: 1 EUR = CHF 1.04
• Erstbewertung: CHF 10.4 Mio.

Jahr 1:
Jahresendkurs: 1 EUR = CHF 0.94
→ Bilanzwert: CHF 9.4 Mio.
→ erfolgswirksamer nicht realisierter Währungsverlust: CHF 1 Mio.

Jahr 2:
Jahresendkurs: 1 EUR = CHF 1.04
→ Bilanzwert: CHF 10.4 Mio.
→ erfolgswirksamer nicht realisierter Währungsgewinn: CHF 1 Mio.

Trotz des bestehenden Verlustvortrags können im zweiten Jahr aufgrund der 70-%-Begrenzung nur CHF 700’000 mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.
CHF 300’000 bleiben steuerbar.

Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 12.5% entspricht dies einer Steuer von CHF 37’500.

Fazit:
Die unbegrenzte zeitliche Nutzung von Verlustvorträgen bedeutet nicht, dass Verluste jederzeit vollständig mit Gewinnen verrechnet werden können. Die jährliche Begrenzung auf 70% kann insbesondere bei hohen Verlustvorträgen zu einer unerwarteten Steuerbelastung führen.
Eine frühzeitige steuerliche Planung kann deshalb entscheidend sein, insbesondere bei Fremdwährungssachverhalten und anderen Bewertungsfragen.