
Wichtige Änderung für Grenzgänger zwischen der Schweiz und Liechtenstein ab 2027!
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die bisherige Praxis überprüft, wonach das Kantonale Steueramt St. Gallen Einzahlungen in die Säule 3a bei Grenzgängern CH-FL steuerlich zum Abzug zuliess.
Klarstellung der ESTV:
Einzahlungen in die Säule 3a sind nur zulässig, wenn eine AHV/IV-Pflicht in der Schweiz besteht.
Grenzgänger CH–FL sind jedoch in Liechtenstein der 1. Säule unterstellt – und damit nicht berechtigt, steuerbegünstigt in die Säule 3a einzuzahlen.
Übergangsregelung:
Bis zur Steuerperiode 2026 können Grenzgänger CH–FL ihre Einzahlungen noch abziehen.
➡️ Ab 2027 entfällt diese Möglichkeit vollständig.
Fazit:
Nur wer der schweizerischen AHV/IV untersteht, kann weiterhin steuerbegünstigt in die Säule 3a einzahlen.
Diese Änderung ist bei der Vorsorge- und Steuerplanung von Grenzgängern unbedingt zu beachten.
Haben Sie Fragen zum Thema Säule 3a? Herr Daniel Wille gibt gerne Auskunft.