Zwischen- bzw. Interimsdividenden – Was gilt es zu beachten?
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) sieht vor, dass Ausschüttungen von Zwischendividenden während des Geschäftsjahres zulässig sind (Art. 182c Abs. 1 PGR).
Die Zwischendividenden umfassen Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen sowie Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn während des Geschäftsjahres (vgl. Art. 182c Abs.1 PGR).
Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045 PGR) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden (Art. 182c Abs. 2 PGR).
Zudem dürfen Zwischendividenden nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden (Art. 182c Abs. 4 PGR). Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf (Art.182c Abs. 3 PGR).
Prüfpflichten
Gesetzlich sind weder der Zwischenabschluss noch der Antrag der Verwaltung zur Ausschüttung einer Zwischendividende durch die Revisionsstelle zu prüfen. Die Revisionsstelle hat den Sachverhalt einer Ausschüttung einer Zwischendividende im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu beurteilen.
Welche Unterlagen werden für die Beurteilung durch die Revisionsstelle benötigt?
- Aktuelle Statuten
- Beschluss des verantwortlichen Organs bzgl. Entrichtung der Zwischendividende
- Zwischenabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung, aber ohne Anhang), wobei dieser zeitnah vor dem Ausschüttungsbeschluss zu erstellen ist.
Welche Prüfungshandlungen werden von der Revisionsstelle durchgeführt?
- Prüfung, ob Ausschüttungen von Zwischendividenden gemäss Statuten möglich sind und diese mit oder ohne Beschluss des obersten Organs erfolgen können.
- Liegt ein korrekter Beschluss des verantwortlichen Organs bezüglich einer Ausschüttung von Zwischendividenden vor?
- Liegt ein von der Verwaltung erstellter Zwischenabschluss (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) vor, der zeitnah vor dem Ausschüttungsbeschluss erstellt worden ist (nur erforderlich, sofern die zu prüfende Gesellschaft zur ordnungsgemässen Rechnungslegung gemäss Art. 1045 PGR verpflichtet ist)?
- Wurden das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven durch die erfolgte Ausschüttung von Zwischendividenden basierend auf dem vorgelegten Zwischenabschluss nicht angetastet?
- Erfolgte eine Zuweisung in die gesetzlichen Reserven gemäss den entsprechenden PGR-Artikeln (z.B. Art. 309 Abs. 1 PGR für Aktiengesellschaften), sofern eine Abschlagszahlung auf den laufenden Gewinn ausgeschüttet worden ist?
- Wurden allfällige Ausschüttungssperren (z.B. Art. 1072 im Zusammenhang mit aktivierten Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Entwicklungskosten) berücksichtigt?
- Wurden allfällige Implikationen aus spezialgesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Eigenmittelanforderungen, berücksichtigt?
Neben der Prüfung der handelsrechtlichen Gesetzeskonformität ist zu beurteilen, ob durch die Ausschüttung von Zwischendividenden gegen weitere geltende Anforderungen verstossen werden könnte, z.B. bei beaufsichtigten Finanzintermediären gegen aufsichtsrechtliche Eigenmittel- oder Liquiditätsvorgaben.
Neben den Vorgaben gemäss Art. 182c PGR ist indirekt auch die Unternehmensfortführung, die Zahlungsfähigkeit sowie die Thematik eines hälftigen Kapitalverlustes oder einer Überschuldung im Sinne von Art. 182e PGR zu beurteilen.
Was kommt bei Gesetzesverstössen in den Bericht?
Falls die Gesetzeskonformität nicht gegeben war (Gesetzesverstoss), wird beurteilt, ob dieser Gesetzesverstoss mitteilungswürdige Auswirkungen auf die Unternehmensfortführung oder auf die Eigenkapitalsituation der zu prüfenden Gesellschaft hat.
Fälle ohne Auswirkungen auf die Unternehmensfortführung und Eigenkapitalsituation
Bei einer prüferischen Durchsicht ist kein Hinweis auf diesen Gesetzesverstoss erforderlich (vgl. Randziffer 33 des Standards zur prüferischen Durchsicht der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung). Bei einer Abschlussprüfung ist ein Hinweis unter der Rubrik «Sonstige Sachverhalte gemäss PGR» erforderlich, sofern dieser Gesetzesverstoss durch die Revisionsstelle als wichtig beurteilt wird.
Fälle mit Auswirkungen auf die Unternehmensfortführung und Eigenkapitalsituation
Fälle, in denen der Gesetzesverstoss mitteilungswürdige Auswirkungen auf die Unternehmensfortführung und auf die Eigenkapitalsituation hat, ist ein Hinweis auf diesen Gesetzesverstoss sowohl bei der prüferischen Durchsicht als auch bei der Abschlussprüfung erforderlich.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner Thomas Jakob und Roger Beggiato gerne zur Verfügung.